Wärmespeicher

Elektrische Heizgeräte. Mit modernen Geräten zu mehr Effizienz.

Kein Verbot für Wärmespeicher | Die Energiewende ist da. Zur steigenden Energieeffizienz gibt es keine Alternative. Und der Umbau
hat bereits begonnen. In den nächsten Jahren wird er immer stärker spürbar werden. Die Energie einsparverordnung (EnEV) wird hier den Handlungsdruck erhöhen: So sollen zum Beispiel Nachtspeicherheizungen durch neue, energieeffizientere Heizsysteme ersetzt werden. Allerdings gibt es kein generelles Verbot für Wärmespeicher. In §10 a der EnEV 2009 ist geregelt, den Betrieb von Speicherheizsystemen ab dem 1. Januar 2020 zu untersagen, wenn diese vor dem 1. Januar
1990 eingebaut wurden und die notwendige Ersatzmaßnahme wirtschaftlich darstellbar ist. Anlagen, die nach dem 1. Januar 1990 eingebaut wurden, sollen nach 30-jähriger Nutzungsdauer ebenfalls nicht mehr betrieben werden. Die zulässige Betriebsdauer elektrischer Speicherheizsysteme verlängern sich jeweils auf 30 Jahre, wenn wesentliche Bauteile der Anlage innerhalb der oben genannten Fristen erneuert werden.

Von diesen Regelungen nicht betroffen sind:
› Einfamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser mit bis zu fünf Wohneinheiten
› Nichtwohngebäude mit weniger als 500 m² beheizter Nutzfläche
› Gebäude, in denen die Raumwärme nicht ausschließlich durch elektrische
  Speicherheizsysteme erzeugt wird
› Gebäude, die weniger als 20 W Heizleistung pro Quadratmeter benötigen
› Gebäude, die bei Erreichen der 30-jährigen Nutzungsdauer
 mindestens den Anforderungen der WSVO 1995 entsprechen
› Gebäude, bei denen etwa durch örtliche Bauvorschriften
der Einbau von Wärmespeichern in der Vergangenheit
vorgeschrieben wurde oder andere öffentlich-rechtliche
Pflichten, die einer Außerbetriebnahme entgegenstehen

Hier gibt es keine Pflicht zur Heizungsmodernisierung. Da die Investitionskosten
bei der Umstellung auf ein anderes Heizsystem besonders
hoch sind, ist das geforderte Gebot der Wirtschaftlichkeit in
vielen Fällen nicht zu erfüllen. Die in der EnEV vorgesehene Ausgestaltung
der „Außerbetriebnahme von Speicherheizsystemen“
stellt in Anbetracht des vorgenannten Wirtschaftlichkeitsgebotes
und weiterer Einschränkungen des Geltungsbereichs der Vorschrift
definitiv kein Verbot von Speicherheizsystemen im Gebäudebestand
dar. Ein sukzessiver Austausch einzelner Speicherheizgeräte bleibt
weiterhin möglich.

Elektrische Heizgeräte. Mit modernen Geräten zu mehr Effizienz.

Kein Verbot für Wärmespeicher | Die Energiewende ist da. Zur steigenden
Energieeffizienz gibt es keine Alternative. Und der Umbau
hat bereits begonnen. In den nächsten Jahren wird er immer stärker
spürbar werden. Die Energie einsparverordnung (EnEV) wird hier den
Handlungsdruck erhöhen: So sollen zum Beispiel Nachtspeicherheizungen
durch neue, energieeffizientere Heizsysteme ersetzt werden.
Allerdings gibt es kein generelles Verbot für Wärmespeicher. In §10 a
der EnEV 2009 ist geregelt, den Betrieb von Speicherheizsystemen
ab dem 1. Januar 2020 zu untersagen, wenn diese vor dem 1. Januar
1990 eingebaut wurden und die notwendige Ersatzmaßnahme wirtschaftlich
darstellbar ist. Anlagen, die nach dem 1. Januar 1990 eingebaut
wurden, sollen nach 30-jähriger Nutzungsdauer ebenfalls
nicht mehr betrieben werden. Die zulässige Betriebsdauer elektrischer
Speicherheizsysteme verlängern sich jeweils auf 30 Jahre, wenn wesentliche
Bauteile der Anlage innerhalb der oben genannten Fristen
erneuert werden.

Von diesen Regelungen nicht betroffen sind:
› Einfamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser mit bis zu fünf Wohneinheiten
› Nichtwohngebäude mit weniger als 500 m² beheizter Nutzfläche
› Gebäude, in denen die Raumwärme nicht ausschließlich durch elektrische
  Speicherheizsysteme erzeugt wird
› Gebäude, die weniger als 20 W Heizleistung pro Quadratmeter benötigen
› Gebäude, die bei Erreichen der 30-jährigen Nutzungsdauer
 mindestens den Anforderungen der WSVO 1995 entsprechen
› Gebäude, bei denen etwa durch örtliche Bauvorschriften
der Einbau von Wärmespeichern in der Vergangenheit
vorgeschrieben wurde oder andere öffentlich-rechtliche
Pflichten, die einer Außerbetriebnahme entgegenstehen

Hier gibt es keine Pflicht zur Heizungsmodernisierung. Da die Investitionskosten
bei der Umstellung auf ein anderes Heizsystem besonders
hoch sind, ist das geforderte Gebot der Wirtschaftlichkeit in
vielen Fällen nicht zu erfüllen. Die in der EnEV vorgesehene Ausgestaltung
der „Außerbetriebnahme von Speicherheizsystemen“
stellt in Anbetracht des vorgenannten Wirtschaftlichkeitsgebotes
und weiterer Einschränkungen des Geltungsbereichs der Vorschrift
definitiv kein Verbot von Speicherheizsystemen im Gebäudebestand
dar. Ein sukzessiver Austausch einzelner Speicherheizgeräte bleibt
weiterhin möglich.

Argumente für die Modernisierung:

  • Bis zu 20 % Energieeinsparung gegen über alten Anlagen ohne Aufladesteuerung
  • Deutliche Komfortsteigerung durch moderne Steuerungs- und Regelungstechnik
  • Geringere Gerätegrößen durch genauere Dimensionierung
  • Besseres Wärmerückhaltevermögen und bessere Regelbarkeit (Wunschtemperatur)
  • Genaue und raumindividuelle Temperatureinstellung